Los 1: Unterhalts- und Glasreinigung Arbeitsgericht LingenLos 2: Unterhalts- und Glasreinigung Amtsgericht NordhornLos 3: Unterhalts- und Glasreinigung Amtsgericht LingenLos 4: Unterhalts- und Glasreinigung Finanzamt QuakenbrückLos 5: Unterhalts- und Glasreinigung Amtsgericht MeppenLos 6: Unterhalts- und Glasreinigung LBEG MeppenLos 7: Unterhaltsreinigung LGLNLos 8: Glasreinigung LGLN
Los 1: Unterhaltsreinigung Arbeitsgericht Lingen~ Fläche 528 m²Los 1: Glasreinigung Arbeitsgericht Lingen~ Fläche 126 m²
Los 2: Unterhaltsreinigung Amtsgericht Nordhorn~ Fläche 4038 m²Los 2: Glasreinigung Amtsgericht Nordhorn~ Fläche 1649 m²
Los 3: Unterhaltsreinigung Amtsgericht Lingen~ Fläche 2362 m²Los 3: Glasreinigung Amtsgericht Lingen~ Fläche 1687 m²
Los 4: Unterhaltsreinigung Finanzamt Quakenbrück~ Fläche 2968 m²Los 4: Glasreinigung Finanzamt Quakenbrück~ Fläche 1108 m²
Los 5: Unterhaltsreinigung Amtsgericht Meppen~ Fläche 1692 m²Los 5: Glasreinigung Amtsgericht Meppen~ Fläche 880 m²
Los 6: Unterhaltsreinigung LBEG~ Fläche 800 m²Los 6: Glasreinigung LBEG~ Fläche 317 m²
Los 7: Unterhaltsreinigung LGLN~ Fläche 5497 m²
Los 8: Glasreinigung LGLN~ Fläche 2630 m²
Verlängerung auf maximal 7 Vertragsjahre
Amtsgericht LingenBurgstraße 2849808 Lingen
Amtsgericht LingenBaccumer Straße 949808 Lingen
Katasteramt LingenJakob-Wolff-Platz 149808 Lingen (Ems)
Katasteramt NordhornSchilfstraße 648529 Nordhorn
Bewährungshilfe MeppenObergerichtsstraße 849716 Meppen
Katasteramt MeppenObergerichtsstraße 1849716 Meppen
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)Vitusstraße 649716 Meppen
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Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.