Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von
Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind
auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" liegt den Ausschreibungsunterlagen in öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb bei.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen:
- Drei Referenzen vergleichbarer Markierungsarbeiten auf Flugbetriebsfächen in den letzten fünf Jahren.
- Angabe von Anzahl u. Art der im eigenen Betrieb befindlichen Markierungsgeräte, um die ausgeschriebenen Arbeiten durchführen können.
- Nachweis der Qualifkation des geprüften Fahrbahnmarkierers gemäß ZTV M für seine Arbeitskräfte.
Vor der Auftragsvergabe sind dem AG für alle Markierungssysteme folgende Nachweise vorzulegen:
- DSGS-Zertifikat
- BAST-Prüfzeugnis
- Eignungsnachweis über Chemikalienbeständigkeit gem. DIN 68861-1
- Aufgrund des einzuhaltenden Endtermins ist eine erfolgreich durchgeführte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) des einzusetzenden Personals vor Auftragsvergabe nachzuweisen. Sind Beschäftigte nach §7 Luftsicherheitsgesetz erfolgreich überprüft worden, wird dies ebenfalls anerkannt.