Die TU Braunschweig beabsichtigt die Errichtung eines Neubaus für die derzeit über mehrere Gebäude verteilten Institute der Chemie mit einer genehmigten Nutzfläche von ca. 4.700m². Der Neubau des Lehrgebäudes für Chemie soll auf dem Baufeld zwischen Pockelsstr., Rebenring, Bültenweg und Konstantin- Uhde- Str. in Braunschweigerrichtet werden. Die Flächen des Neubaus bestehen etwa hälftig aus Labor - und Lehr - /Büroflächen.Das Baufeld ist an der an den Rebenring grenzenden Grundstücksseite bereits mit einem Laborgebäude belegt. Auf der westlichen Seite schließt sich das Haus der Wissenschaft an.
Pfosten-Riegel-Fassade, Stahl ca. 160 m2Pfosten-Riegel-Fassade, bodentief, Aluminium ca. 190m2Pfosten-Riegel-Fassade, Fassadenbänder, Aluminium ca. 280 m2Pfosten-Riegel-Fassade, geschossübergreifend, Aluminium ca. 53 m2Blockfenstersystem, Aluminium ca. 740 m2Drehtüren 1 / 2-flg., Aluminium ca. 4 StkPfosten-Riegel-Konstruktion, innenliegen, Aluminium ca. 40 m2Automatik Schiebetüren 2-flg., Aluminium ca. 4 StkFensterbänke außen, Aluminium ca. 165 mFensterbänke innen, Kunststein ca. 130 mBlendschutz, innenliegend ca. 280 m2Sonnenschutz, außenliegend ca. 340 m2Vollverdunkelung (teilweise mit Laserschutzklasse 4), innenliegend ca. 92 m2
Angebotswertung: Zuschlagskriterium Preis; Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten.
Rüge innerhalb von 10 Tagen gegenüber dem Auftraggeber gem. § 160 Abs. 3 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.