Für mindestens eine der mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen ist eine persönliche Referenztätigkeit für ein Spielbankunternehmen erforderlich, welche die nachfolgenden Anforderungen erfüllt. Die Nichtvorlage einer Referenztätigkeit, die die genannten Anforderungen erfüllt, führt zum zwingenden Ausschluss des Antrags.
Die beauftragte Person muss eine Tätigkeit für eine Dauer von insgesamt mindestens sieben Jahren für ein Spielbankunternehmen ausgeübt haben, die in Zusammenhang mit dem Betrieb einer staatlich konzessionierten bzw. zugelassenen Spielbank innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz steht, deren Angebot Tischspiel (Roulette, Blackjack und Poker) und Automatenspiel umfasst. Hiervon müssen mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit in einer Leitungsposition (z.B. Leitung einer Spielbank, Geschäftsführung, Prokurist) betreffen. Nicht ausreichend für die Ausübung einer Leitungsposition ist die stellvertretende Leitung einer Spielbank.
Die geforderte Referenztätigkeit kann auch in der Summe verschiedener Tätigkeiten dieser Person nachgewiesen werden.
Die letzte Tätigkeit in einem Spielbankunternehmen darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen (04/2018).
Zu der Referenztätigkeit sind mindestens folgende Angaben zu machen:
(1) Name und Adresse des Spielbankunternehmens, für das die Person tätig war, sowie Name einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners einschließlich Telefonnummer und E-Mailadresse bei dem Spielbankunternehmen;
(2) Angabe der Funktion/Position im Spielbankunternehmen, kurze Beschreibung der im Rahmen dieser Funktion/Position ausgeübten Tätigkeit mit Bezug zum Spielbankbetrieb und Dauer der ausgeübten Funktion/Position/Tätigkeit (von MM/JJJJ bis MM/JJJJ);
(3) Name der durch das Spielbankunternehmen betriebenen Spielbank(en) sowie Name und Adresse der Aufsichtsbehörde/des Zulassungsgebers sowie - soweit bekannt - Name einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners einschließlich Telefonnummer und E-Mailadresse bei der Aufsichtsbehörde/beim Zulassungsgeber;
(4) kurze Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an den Spielbankbetrieb und deren Umsetzung;
(5) Ausführungszeitraum (von MM/JJJJ bis MM/JJJJ);
(6) Lage und Anzahl der betriebenen Standorte;
(7) kurze Darstellung des im Spielbankbetrieb angebotenen Tisch- und Automatenspiels.
Die Spielbankaufsicht behält sich vor, die angegebenen Referenztätigkeiten zu überprüfen. Hierzu stimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller mit den vorstehenden Angaben Nachfragen der Spielbankaufsicht beim Spielbankunternehmen und/oder bei der Aufsichtsbehörde bzw. dem Zulassungsgeber zu.