Veranstaltungslocation in Hannover inkl. Technik, Catering und weitere Dienstleistungen.
Der Auftraggeber richtet jedes Jahr unterschiedliche Veranstaltungen, Netzwerktreffen, Workshops und Kongresse zu spezifischen Themen in passenden Locations in ganz Niedersachsen aus.Inhalt der Ausschreibung ist eine Veranstaltungslocation in Hannover für Veranstaltungen von 30 bis 150 Personen unter Berücksichtigung der Erfüllung der Mindestanforderungen (siehe Leistungskatalog) .Konkret: der Auftraggeber vergibt einen 2-Jahres-Rahmenvertrag für eine Veranstaltungslocation, die außerdem je nach Art der Veranstaltung (wird im Folgenden konkretisiert) ggf. zusätzliche Dienstleistungen wie Veranstaltungstechnik, Veranstaltungscatering, Moderation, Shuttleservice, Blumendekoration etc. beinhalten kann.Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren mit der einseitigen Option auf Verlängerung um 2 x 12 Monate.
Einseitige Verlängerungsoption durch den Auftraggeber für maximal 2 mal 12 Monate.
Der Veranstaltungsort muss in Hannover liegen. Der Veranstaltungsort soll sowohl mit dem Auto als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Alternativ wird ein Shuttleservice zum Bahnhof benötigt. Parkplätze in angemessener Anzahl müssen zur Verfügung stehen.
Die Rügepflicht ergibt sich aus § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller
den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt),Vergabeverstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zur benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat oderVerstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, bis zur benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat.
Ferner ist der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Nachforderung nach §56 Abs. 2 VgV
- Kurzkonzept mit der Beantwortung der genannten Fragestellung aus der Leistungsbeschreibung- Vollständig ausgefüllter Leistungskatalog- Raumpläne und Bilder der Location- Eigenerklärung zu § 4 NTvergG (ausgefüllt, unterschrieben) - Eigenerklärung zu den §§ 123, 124 GWB (ausgefüllt, unterschrieben)