Inhalt der Ausschreibung ist der Neubau der Faulung auf der Kläranlage Aurich Haxtum. Die Kläranlage Aurich-Haxtum reinigt das Abwasser der Stadt Aurich und der umliegenden Ortschaften. Neben demüberwiegend kommunal geprägten Abwasser wird auf der Kläranlage Aurich ebenfalls Molkereiabwasser aus der ansässigen Molkerei Rücker behandelt. Die aktuelle Zulauffracht beträgt rd. 68.500 EWCSB. Zur Stabilisierung und Reduzierung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Primärschlammes wird auf der Kläranlage bereits seit 1963 eine Schlammfaulungsanlage betrieben. Trotz laufender Optimierungen und Sanierungen hat die Schlammfaulung aufgrund gestiegener Zulauffrachten ihre Leistungsgrenze erreicht. Die vorhandene Faulraumkapazität reicht nur eingeschränkt für den Primärschlamm und den bei der Vorbehandlung der Molkereiabwässer anfallenden Flotatschlammes aus. Der Faulungsprozess ist zeitweise überlastet und führt zu schwierigen Betriebszuständen. Bei Revisionen und Instandhaltungsarbeiten an dem Faulturm (Alter ca. 60 Jahre) stehen zurzeit keine Reservekapazitäten zur Verfügung. Es ist derzeit nicht möglich, auch den anfallenden Überschussschlamm (ÜS) energetisch zu nutzen, da der Faulbehälter mit einer Faulzeit weit unter 20 Tagen schon überlastet ist. Der gesamte ÜS-Schlamm wird daher in einer Vererdungsanlage stabilisiert. Der Betrieb der Schlammvererdung erfordert viel Platz, führt zu hohen Schlammentsorgungskosten und ist insgesamt unwirtschaftlich. Langfristig soll der Betrieb der Vererdung eingestellt und der ÜS-Schlamm zur energetischen Nutzung und Schlammreduzierung ebenfalls einer Schlammfaulung zugeführt werden. Aus diesem Grund ist die Errichtung einer Schlammfaulung für den ÜS-Schlamm erforderlich.Dies umfasst folgende Maßnahmen:- Neubau eines Faulbehälters für ÜS-Schlamm inkl. Betriebsgebäude- Errichtung eines neuen Gasspeichers und einer Not-Fackel- Installation einer neuen BHKW-Anlage und Faulgasreinigung- (Installation einer Schlammdesintegration; später geplant)- (Installation einer Annahmestation für Fette und Co-Substrate; später geplant)- Integration der Neubaumaßnahme in die bestehende Anlagen- und Leittechnik
Die Kläranlage Aurich befindet sich in Haxtum.Adresse:Kläranlage Aurich HaxtumZum Antjebitt 126605 Aurich
Leistungsumfang der VergabeeinheitNachfolgend wird der wesentliche Leistungsumfang der Vergabeeinheit je Fachlos aufgeführt.- Gewerk 1 Tiefbau (bereits beauftragt)- Gewerk 2 Erdbau- Gewerk 3 Rohbau- Gewerk 4 Stahlbau- Gewerk 5 Dachdeckungsarbeiten- Gewerk 6 Fassadenbau- Gewerk 7 Tür-/Fensterbau- Gewerk 8 Putzarbeiten- Gewerk 9 Estricharbeiten- Gewerk 10 Fliesenarbeiten- Gewerk 11 Malerarbeiten- Gewerk 12 Maschinentechnik- Gewerk 13 EMSR-Technik- Gewerk 14 BHKW-Technik- Gewerk 15 Demontage und Rückbau ehemalige Gasfackelanlage
Konkret werden hier die Erdbauarbeiten für den Bau der Faulung II der Kläranlage Aurich-Haxtum ausgeschrieben. Dies umfasst - Erdbau/Baugrube Faulbehälter II- Erdbau/Baugrube Betriebsgebäude- Erdbau/Baugrube Gaspspeicher- Erdbau/Baugrube Gasfackel- Wasserhaltung/Drainage Faulbehälter- Wasserhaltung/Drainage Betriebsgebäude- Abwasserkanal Betriebsgebäude
Angabe von Massen:Bodenaushub 4.610 m³Bodenverwertung 3.830 m³Bodenlieferung 3.672 m³Bodeneinbau 4.452 m³Rohrleitungsbau 296 mLeitungsschächte 11 Stk
Da der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, erfolgt die Wertung ausschließlich anhand der Rangfolge der Angebotspreise.Eine Gewichtung ist nicht erforderlich, da keine weiteren Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.
Bewertet wird der angebotene Gesamtpreis gemäß dem Angebotsschreiben (FB 213) und dem Leistungsverzeichnis. Der Zuschlag wird auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt. Maßgeblich ist der geprüfte und wertungsfähige Angebotspreis.
Eine Ortsbesichtigung der Anlage wird empfohlen. Der Bieter kann sich vor Abgabe des Angebotes von den Örtlichkeiten und Zufahrtsmöglichkeiten überzeugen. Spätere Einwände aufgrund von mangelnden Ortskenntnissen werden nicht anerkannt. Die Besichtigung ist mit dem AG abzustimmen.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB).Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§160 Abs. 2 GWB).Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Stadt Aurich, Technisches Rathaus, Leerer Landstraße 5-9, Raum 109, 26603 Aurich
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Unterlagen mit einer Frist von 6 Kalendertagen im Rahmen der Angebotsprüfung und Wertung nachzufordern. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben innerhalb der o. a. Frist, so kann sein Angebot gemäß § 16a VOB EU unberücksichtigt bleiben.
Es gelten die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB sowie § 6e EU VOB/A. Ein Ausschluss kann durch geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB sowie § 6f EU VOB/A abgewendet werden. Die Anwendung der Ausschlussgründe richtet sich im Übrigen nach § 16 EU VOB/A.
Der Bieter weist seine Eignung für die Ausführung der Bauleistung durch eine gültige Präqualifikation oder eine vollständig ausgefüllte Eigenerklärung nach Formblatt 124 VHB nach.
Die Eigenerklärung nach Formblatt 124 VHB umfasst sämtliche Angaben zur Zuverlässigkeit, der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:
- Allgemeiner Jahresumsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.- Angaben über vergleichbare Leistungen in den letzten fünf Kalenderjahren ggf. mit Referenznachweis. - Angaben zur Arbeitskraft.- Angaben zu Registereintragung ggf. mit Nachweis. - Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation.- Angaben, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt.- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung und ggf. Nachweise, wie beispielweise eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt und/ oder Sozialkasse, Freistellungsbescheinigung.- Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft ggf. mit Nachweis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Berufsgenossenschaft.
Bewerber für den Bau der Rohrleitungen müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine Güteüberwachung - bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung - nachweisen. Die Anforderung der Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" oder gleichwertig sind zu erfüllen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen imBesitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens AK2 der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" ist. Für Rohre >DN300 ist eine Fremdüberwachung notwendig.Ersatzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt werden. Der AN hat den AG umgehend über wesentliche Feststellungen der fremdüberwachenden Institution zu informieren.
Für Schweißungen von Rohrleitungen ist ein gültiges DVS-Schweiß-Zertifikat zu erbringen.
ZahlungAufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.
VertragsstrafenDer Auftragnehmer hat bei Überschreitung der vereinbarten Vollendungsfrist als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,1 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto) zu zahlen; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (netto) begrenzt.
Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
Sicherheitsleistung für MängelansprücheDie Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).