Verfahrensangaben

Kläranlage Aurich-Haxtum, Räumung von vier Vererdungsbeeten und Entsorgung des ver...

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
05.01.2026
08.01.2026 11:14 Uhr
08.01.2026 11:15 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Stadt Aurich
0204-034520001001-0-61
Bürgermeister-Hippen-Platz 1
26603
Aurich
Deutschland
DE947
Zentrale Vergabestelle
vergabestelle@stadt.aurich.de
+49 4941 12-2401

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 4931-153308
+49 4131-152943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

90513600-2
90513900-5
90513700-3
90513000-6
90500000-2
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Ausgeschrieben und Vertragsgegenstand ist die Dienstleistung zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen landwirtschaftlichen Verwertung der Klärschlammerde (Abfallnummer 1908005) der Kläranlage Aurich in den vom Auftragnehmer genannten Ausbringregionen und die Räumung der Vererdungsbeete mit den Hauptleistungen und Übernahme, Wiegen, Lagerung und Transport der Schlämme von der Kläranlage zum Zwischenlager und zum Ort der landwirtschaftlichen Verwertung, inklusive Erstellung aller Nachweise und Dokumentationen.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Stadt Aurich betreibt die Kläranlage Aurich. Dort fällt entwässerte Klärschlammerde an, die derzeit landwirtschaftlich verwertet bzw. thermisch entsorgt wird. Da die Verträge mit den derzeitigen Entsorgungsunternehmen Ende Februar 2026 auslaufen, werden die Klärschlammentsorgung und die Räumung der Vererdungsbeete neu ausgeschrieben.

Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe der Dienstleistungen zur ordnungsgemäßen Räumung der Vererdungsbeete und gesetzeskonformen Verwendung der Klärschlammerde der KA Aurich mit den Hauptleistungen Übernahme, Wiegen, Zwischenlagerung (falls notwendig), Transport, ggf. Vorbehandlung (z. B. Kalk), landwirtschaftliche Verwertung/thermische Ent-
sorgung einschließlich Nachweisführung/Dokumentation.

Die landwirtschaftliche Verwendung soll als Entsorgungsweg beibehalten werden.

Die Vertragslaufzeit beträgt 4 Jahre.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
01.03.2026
28.02.2030
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Zum Antjebitt 1
26605
Aurich-Haxtum
Deutschland
DE947

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der einfachen Richtwertmethode.
Bei der einfachen Richtwertmethode wird das wirtschaftlichste Angebot durch ein Leistungs-Preis-Verhältnis gebildet. Die Kennzahl (Z) zur Leistungs-Preis-Bewertung wird aus dem Quotienten der Leistungspunktzahl des Angebots (L) und dem Angebotspreis (P) berechnet. Hierdurch erfolgt eine Leistungs-Preis-Bewertung. Die bewerteten Angebote werden nach dem Wert von Z in absteigender Reihenfolge sortiert. Das Angebot mit der größten Kennzahl Z ist das wirtschaftlichste Angebot.
Der Angebotspreis (P) ergibt sich aus dem Angebotsblatt.
Die Leistungspunktzahl des Angebots (L) wird durch Bewertung der Leistungskriterien ermittelt.
Die Bewertung erfolgt auf einer Notenskala von 1 bis 3. Die ermittelten Leistungspunkte werden mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert und im Anschluss addiert.

Fester Wert (insgesamt)
100,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Räumungskonzept

Erfahrungsnachweis des Bieters in Form der Benennung von mindestens drei Referenzen innerhalb der letzten drei Jahre über die Räumung von Klärschlammbeeten deren Räumungsvolumen mindestens auf einem gleichwertigen Niveau der vorliegenden Ausschreibung liegen (zwischen 1.500 und 2.000 m³). Im Rahmen der Benennung der Referenzprojekte sind folgende Angaben notwendig: Auftraggeber (Name, Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer, E-Mail) sowie Ausführungszeitraum.
Das Räumungskonzept selbst enthält die folgenden Aspekte, welche entsprechend konkret, nachvollziehbar und projektbezogen erläutert werden müssen:
- Chemische Untersuchung und Analyse des vererdeten Klärschlamms
- Planung der Baustelleneinrichtung und Beetöffnung
- Planung, Koordinierung und Überwachung der Beeträumung sowie des Transportverkehrs zur Nachlagerfläche
- Lösen und Verladen der im Beet befindlichen Klärschlammerde einschließlich der darin befindlichen Pflanzenteile auf geeignete Transportfahrzeuge
- Erläuterungen von Maßnahmen zur Vermeidung von Verdichtungen und Beschädigungen anfälliger Beetbestandteilen (z.B.: Drainagekörper, PE-Folie)
- Herstellen eines Grobplanums im Beet
- Maßnahmen zur erfolgreichen Wiederinbetriebnahme der Anlage

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Verwertungskonzept

Erfahrungsnachweis des Bieters in Form der Benennung von mindestens drei Referenzen innerhalb der letzten drei Jahre über die Verwertung von Klärschlammerden deren Verwertungsvolumen mindestens auf einem gleichwertigen Niveau der vorliegenden Ausschreibung liegen. Im Rahmen der Benennung der Referenzprojekte sind folgende Angaben notwendig: Auftraggeber (Name, Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer, E-Mail) sowie Ausführungszeitraum.
Das Verwertungskonzept selbst enthält die folgenden Aspekte, welche entsprechend konkret,
nachvollziehbar und projektbezogen erläutert werden müssen:
- Ermittlung der voraussichtlich zu verwertenden Klärschlammerde
- Erläuterung der geplanten Art und Organisation der Verwertung
- Je nach Bedarf 1ein bis dreimaliges Umsetzen und Durchmischen der Mieten
- Chemische Analyse des getrockneten Materials zur Festlegung der Verwertungsart
- Planung, Überwachung und Kontrolle der Verwertung sowie des hierfür notwendigen Transportverkehrs
- Nachweis von für die Verwertung der anfallenden Klärschlammerde geeigneten Abnehmern
- Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben nach AbfKlärV
- Nachweis von eigenem, qualifiziertem Personal zur Planung, Durchführung und Überwachung der Verwertung unter Einhaltung der Vorgaben von AbfKlärV.
- Benennung von Vorname, Name, Fachrichtung und Studienabschluss (z. B. Agrar-Ing.), Beschreibung der jeweiligen Erfahrung in dem Bereich.
- Bei landwirtschaftlicher Verwertung: Nachweis der für die Verwertung zur Verfügung stehenden Flächen in Form einer Liste mit Angaben über Flächenbezeichnung und Größe, sowie Beschlammungshistorie (3 Jahre) ist dem Angebot beizufügen.
- Bei thermischer Verwertung: Notwendige Nachweise über die Anlieferung und ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung sind vorzulegen.

Gewichtung
10,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Pflegekonzept

Das Pflegekonzept selbst enthält die folgenden Aspekte, welche entsprechend konkret,
nachvollziehbar und projektbezogen erläutert werden müssen:
- Maßnahmen zur Inbetriebnahme des geräumten Beetes
- Fachgerechter Umgang und Beseitigung von bei der Räumung entstandenen Schäden
- Erfassung des Wiederaustriebs in einem Zeitraum von 6 Monaten bis maximal 12 Monaten nach Wiederinbetriebnahme durch Fachpersonal
- Maßnahmen zur Unterstützung des Kläranlagenbetriebes zur Etablierung eines einheitlichen und stabilen Schilfbestandes
- Ggfs. Nachpflanzungen von Schilfpflanzen bei Unterschreitung von 75 % Wiederauswuchs der Pflanzen innerhalb von 6 Monaten nach Räumung
- Auswertung der im Zuge der Räumung durchgeführten Maßnahmen in Form eines Räumungsberichtes
- Abstimmung der mengenmäßigen und zeitlichen Erstbeschickungsmengen mit dem Klär-anlagenbetrieb
- Kontrolle des Zulaufes und der Rücklaufbilanz von Input und Output des Beets

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Nachweis zum Wiederaustrieb des Schilfbewuchs

Erfahrungsnachweis des Bieters in Form der Benennung von mindestens fünf Referenzen innerhalb der letzten fünf Jahre über den Wiederaustrieb nach der Räumung. Die Referenzen sind ausschließlich auf der Grundlage von vom Bieter selbst geräumten Beeten zu liefern.
Weitere Anforderungen an die Nachweise zum Wiederaustrieb:
- Erfassung des Wiederaustriebs in einem Zeitraum von mind. 6 Monaten, jedoch maximal 12 Monaten nach der Räumung und anschließender Wiederinbetriebnahme des Beetes
- Erläuterungen zur Erfassung und Berechnung des Wiederaustriebs
- Stützung der einzelnen Referenzen mit entsprechendem Bildmaterial

Gewichtung
30,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Qualitätsmanagement

Der Bieter weist nach, dass er die für eine Räumung und Verwertung von Klärschlamm notwendigen und qualitätsbestimmenden Nachweise erbringen kann. Diese bilden sich ab in laufenden oder bereits erhaltenen Zertifikaten zur Qualitätssicherung. Sollten keine entsprechenden Zertifikate vorhanden sein, so sind mindestens eine Erläuterung und Darstellung der betriebseigenen Qualitätsmanagementmaßnahmen, bezogen auf die Räumung und Verwertung von Klärschlammerden nachzuweisen.

Die bei der Räumung und Verwertung vom Bieter eingesetzten Personen sollen eine dem Auftrag entsprechende Eignung in Form von Fachkunde oder ggf. Erfahrung in gleichwertigen Projekten nachweisen.

Zudem ist die Erfüllung / der Nachweis der Eignung nach DIN EN ISO 9001:2015 oder gleichwertiger Nachweise erwünscht und hat somit positiven Einfluss auf die Bewertung.

Gewichtung
20,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Ca. alle vier Jahre wird die Leistung erneut ausgeschrieben.

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDUR00U

Einlegung von Rechtsbehelfen

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB).
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§160 Abs. 2 GWB).
Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag-geber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

7
Wochen

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Stadt Aurich, Technisches Rathaus, Leerer Landstraße 5-9, Raum 109, 26603 Aurich

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Unterlagen mit einer Frist von 6 Kalendertagen im Rahmen der Angebotsprüfung und Wertung nachzufordern. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben innerhalb der o. a. Frist, so kann sein Angebot gemäß § 57 Absatz 1.2 VgV unberücksichtigt bleiben.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Es werden die geltenden Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB mit der Möglichkeit der Selbstreinigung nach 125 GWB sowie die Regelung nach § 57 VgV.

Nach § 57 I VgV werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:
1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
6. nicht zugelassene Nebenangebote.

Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen).

Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 2 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.

Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 3 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).

Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 3 & 4 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, sowie nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 6-9 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach:
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).

Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 I Nr. 10 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Gem. § 123 II GWB stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Gem. § 123 III GWB ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 IV GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Öffentliche Auftraggeber schließen nach § 123 IV GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Nach § 124 I Nr. 1 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Nach § 124 I Nr. 2 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Nach § 124 I Nr. 2 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 I Nr. 2 GWB, siehe oben

§ 124 I Nr. 2 GWB, siehe oben

Nach § 124 I Nr. 3 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden.

Nach § 124 I Nr. 4 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Nach § 124 I Nr. 5 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

Nach § 124 I Nr. 6 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Nach § 124 I Nr. 7 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Nach § 124 I Nr. 8-9 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124 LD VHB) sowie Firmendarstellung mit vollständiger und transparenter Darlegung der Zugehörigkeit des Bieters bzw. Bietergemeinschaften zu anderen Unternehmen, Konzernen oder Unternehmensverbänden.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

- Nachweise, dass in den letzten 5 Jahren mindestens 10 Beeträumungen mit einer Größe von mind. 2.000 m² Beetgröße und/oder einer Tonnage von 1.000 t OS pro Beeträumung erbracht wurden. Anzugeben ist der Standort des Klärschlammvererdungsbeetes, die Größe der Beetfläche, Dauer der Räumung sowie ein Ansprechpartner des Anlagenbetreibers mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer.

- Nachweise über die Verwertung von mindestens 5.000 t OS in den letzten 5 Jahren von explizit Klärschlammerde aus schilfbewachsenen Vererdungsbeeten mit entsprechenden Schilfanteilen/Rhizomen in der Landwirtschaft.

- Nachweise über den Wiederaustrieb der Schilfpflanzen ohne Nachpflanzen nach der Räumung von Beeten in Höhe von mindestens 80 % Wiederaustrieb der Pflanzen bei mindestens 10 Räumungen in den letzten 5 Jahren.

- Nachweise, dass die Räumung und Abfuhr von 300 t OS/Tag erfolgreich bei 5 Beeträumungen in den letzten 5 Jahren durchgeführt wurde.

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

- Nachweis qualifizierten Personals zur Überwachung der baulichen Tätigkeiten. Benennung vom Vornamen, Namen, der Fachrichtung und dem Studienabschluss (z. B. Dipl. Bau-Ing.).

- Nachweis qualifizierten Personals zur Planung, Durchführung und Überwachung der landwirtschaftlichen Verwertung unter Einhaltung der Vorgaben von AbfKlärV, DüMV, DüV. Benennung vom Vornamen, Namen, der Fachrichtung und dem Studienabschluss (z. B. Dipl.-Ing. Agr.).

- Nachweis der Qualifikation zur Durchführung von Folienschweißarbeiten an abwasser-technischen Anlagen nach WHG sowie zur Dichtigkeitsprüfung der Folienschweißarbeiten.

- Nachweis Entsorgungsfachbetrieb bzw. Erlaubnis zum Handel mit nicht gefährlichen Abfällen nach §53 KrWG.

Eignungskriterium

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität

- Nachweise und Darlegung über ein nachvollziehbares Räumkonzept mit Technik und Durchführungsplan.

- Nachweise, dass das dargelegte Räumungskonzept ohne Beschädigung der Drainageschicht und der Abdichtungsbahn funktioniert (z. B. durch ein Gutachten eines Sachverständigenbüros, bestätigte Referenzschreiben von Auftraggebern).

- Darlegung eines Zeitplans, innerhalb dessen die Räumung inkl. Vor- und Nachbereitung der Beete erfolgt bei einer Mindestabfuhr von 300 t OS/Tag.

- Nachweise und Darlegung über ein nachvollziehbares Räumungs- und Verwertungskonzept mit Technik und zeitlicher Durchführungsplanung. Das vom Bieter vorzulegende Konzept muss beschreiben, wie die Räumung und Verwertung des Vererdungsbeetes erfolgen soll. Hierbei sind die nachfolgenden Punkte analog zur Leistungserbringung zu behandeln:
- Beschreibung ob, Räumung und Verwertung gleichmäßig verteilt über den Vertragszeitraum oder in bestimmten Zeiträumen erfolgen soll
- Plausible und nachvollziehbare Vorabplanung, aus der hervorgeht, in welchen Zeiträumen/Abschnitte die Leistungen erbracht werden sollen.
- Das Konzept ist so aufzustellen, dass ein möglichst großer Anteil des vererdeten Schlammes mit dem größtmöglichen TS-Gehalt abgefahren werden kann. Die im LV angegebenen Tonnagen dienen als kalkulatorische Grundlage.

Finanzierung

Die im Angebot angegebenen Netto-Einheitspreise sind Festpreise für 2 Jahre (Laufzeit 4 Jahre). Danach greift die Preisgleitklausel.

Rechnungen sind grundsätzlich monatlich vom AN an den AG zu stellen, vorausgesetzt, die Leistungen zur Verwertung/Entsorgung sind vollständig erbracht worden. Dies ist mit Rechnungsstellung entsprechend zu dokumentieren, d.h. durch Original-Wiegenoten, Übernahmescheine und Lieferscheine. Ausnahme bildet die Verbringung des Klärschlammes in ein Zwischenlager. Hier können 70 % der Leistung abgerechnet werden. Die restlichen 30 % können nach erfolgter und nachgewiesener Verwertung/Entsorgung in Rechnung gestellt werden.

Zahlungsbedingungen
Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist:
Der Auftraggeber legt für dieses Verfahren eine wirtschaftliche Obergrenze fest in Höhe von: 400.000 EUR brutto Angebotssumme für die ausgeschriebene landwirtschaftliche Verwertung bzw. thermische Entsorgung über 2 Jahre.

Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von 2 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.
Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt "Vertragserfüllungsbürgschaft" des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden
oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für das Angebot

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung