Aufzugsarbeiten Fahrstuhl - Umnutzung eines Bestandsgebäudes (Dentallabor) zur Kin...
VO: VOB/A Vergabeart:   Öffentliche Ausschreibung Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: WICHTIG - Antwort auf Bieterfrage Nr. 1 - Datennutzung gemäß EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) Datum: 15.10.2026 - 15:10 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wurde eine Bieterfrage bezüglich der Datennutzung gemäß EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) gestellt, die ich Ihnen hier mit den Antworten des Planungsbüros sowie einer neuen Fassung von Vordruck 216 (Checkliste vorzulegende Unterlagen) zur Verfügung stelle:

FRAGE: Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) gilt seit dem 12. September 2025 unmittelbar und verpflichtet den Anbieter vernetzter Aufzugs- und Fahrtreppenanlagen, das Recht zur Nutzung der bei Betrieb und Nutzung anfallenden (nicht personenbezogenen) Gerätedaten vertraglich mit dem Anlageneigentümer ("Nutzer" im Sinne der Verordnung) zu vereinbaren.
Ohne eine solche vertragliche Regelung dürfen bestimmte digitale und serviceseitige Leistungen ggf. nicht erbracht werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir an:
- Ist nach den Ausschreibungsbedingungen vorgesehen, dass mit dem Zuschlag zugleich eine Regelung getroffen wird, wonach der Bieter, der den Zuschlag erhält, die Zustimmung des Auftraggebers (als Anlageneigentümer bzw. "Nutzer" i. S. d. EU Data Act) zur Nutzung der bei Betrieb und Nutzung der Anlagen anfallenden, nicht personenbezogenen Gerätedaten konform zum EU Data Act erhält?

ANTWORT: Nein, eine pauschale Zustimmung zur Nutzung und Weitergabe der Betriebsdaten durch den Auftragnehmer zu eigenen Zwecken wird nicht erteilt. Die Datenhoheit verbleibt beim Auftraggeber als Nutzer gemäß Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act).

FRAGE: - Sofern dies nicht der Fall ist: Ist es zulässig und erwünscht, dass der Bieter eine entsprechende vertragliche Regelung zur Datennutzung gemäß EU Data Act vorschlägt und diese Bestandteil des Vertragsschlusses wird?

ANTWORT: Die Einreichung eigener oder abweichender Vertragsbedingungen durch den Bieter ist nicht zulässig. Der Bieter muss jedoch seinem Angebot die vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2854 als separate Erklärung beifügen. Dies entspricht dem Vorschlag einer EU Data Act konformen Regelung, die Bestandteil des Vertragsabschlusses werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Beate Zimmermann

Gemeinde Gleichen
Gemeinsame Vergabestelle der Gemeinden Friedland, Gleichen und Rosdorf
Waldstr. 7
37130 Reinhausen
Tel.: 05592 - 501 66
Fax: 05592 - 501 47
Email: zimmermann.b@gleichen.de

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26-057 F 216 Checkliste vorzulegende Unterlagen NEU 15.10.2026.pdf 15.10.2026 254,6 KB
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