MPLS-Netz mit Layer-3-Architektur, VPN-Verbindungen und Internetzugänge in Oldenbu...
VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
22.07.2025
29.07.2025 11:00 Uhr
30.07.2025 09:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Landwirtschaftskammer Niedersachsen
DE245610284
Mars-la-Tour-Str. 4a
26121
Oldenburg
Deutschland
DE943
Fachbereich 1.2
pia.meyer@lwk-niedersachsen.de
+49 441801-410

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - Vergabekammer
+49 413115-3306
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 413115-3306

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - Vergabekammer
+49 413115-3306
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 413115-3306

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

72318000-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Bereitstellung der Dienste "Internetanbindung", "MPLS-Anbindung" sowie "VPN-Anbindung an den MPLS-Backbone" für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2030, Optional: Zur Verfügungstellung eines "Notfallkoffers"

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Bandbreiten der MPLS-Anbindung sollen den aktuell genutzten Bandbreiten entsprechen. Es werden aber Erhöhungen einzelner Standorte (frühestens nach einem Jahr) erforderlich werden.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
5
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Mars-la-Tour-Str. 4a
26121
Oldenburg
Deutschland
DE943

Niedersachsenweit lt. Anlagen 6 und 7 des EVB-IT-Systemvertrages

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Der Preis wird mit der Methode "Lineare Interpolation" berücksichtigt.

Gewichtung
70,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Lösungskonzept

Die Beschreibung des Lösungskonzeptes sowie die Beschreibung des Services vor Ort

Gewichtung
15,00

Zuschlagskriterium

Qualität
positive Referenzen

Nur positive Referenzen können berücksichtigt werden. Die Angabe eines Ansprechpartners / einer Ansprechpartnerin beim Referenzgeber ist dazu erforderlich.

Gewichtung
5,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Notfallkoffer

Der Notfallkoffer ist eine Eventualposition. Er soll beim Auftragnehmer vorgehalten werden für den Störungsfall. Er muss mit Karte(n) für alle Netze freigeschaltet werden können und 802.1xfähig sein. Ein Notfallplan ist erforderlich.

Gewichtung
10,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Es gibt mehrere Eventualpositionen:

- Anschluss von 5 Forstämtern und ca. 130 Bezirksförstereien über VPN

- im Fall einer Störung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat und die nicht innerhalb der vereinbarten Wiederherstellungszeit behoben werden kann, die kostenfreie Bereitstellung eines Notfallkoffers durch den Auftragnehmer mit Verbringung an die gestörte Dienststelle

- die Erhöhung von Bandbreiten während der Vertragslaufzeit

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Vor der Freischaltung und damit dem Zugriff auf sensible Informationen z. B. in der Leistungsbeschreibung ist eine unterzeichnete Geheimhaltungsvereinbarung vorzulegen.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


Jegliche Kommunikation während des Ausschreibungsverfahrens erfolgt über diese Vergabeplattform.

https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YD1R4RX

Einlegung von Rechtsbehelfen

§ 97 Abs. 6 GWB: Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

§ 155 GWB Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

In Niedersachsen ist die Vergabekammer in Lüneburg zuständig:
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Straße: Auf der Hude 2
Plz/Ort: 21339 Lüneburg
Telefon: 04131/15-3306, -3308
Telefax: 04131/15-2943
Email: vergabekammer@mw.niedersachsen.de
Internet: http://www.mw.niedersachsen.de

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

2
Monate

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Nachfragen zum Firmenprofil, dem Lösungskonzept und dem Service vor Ort sind gem. § 56 Abs. 2 VgV zulässig.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

§ 123 Abs. 1 Ziffer 1GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen).
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129.html)

§ 123 Abs. 1 Ziffer 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen).
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html)

§ 123 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__89.html), (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__89a.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html).

§ 123 Abs. 1 Ziffern 4 und 5 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
oder einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html)
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html).

§ 123 ABs. 1 Ziffern 6, 7, 8 und 9 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), wegen einer Straftat nach § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), wegen einer Straftat nach den
§§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), oder wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299b.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__108e.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__108f.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__333.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__334.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__335a.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/intbestg/BJNR232729998.html#BJNR232729998BJNG000200305)

§ 123 Abs. 1 Ziffer 10 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, oder den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__232.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__232a.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__232b.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__233.html),
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__233a.html)

§ 123 Abs. 4 GWB
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1.
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2.
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2.
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

§ 124 GWB
(https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html)
§ 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
(https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html)

§ 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
(https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html)

§ 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
(https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html)

§ 124 Abs. 2 GWB
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

§ 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

§ 124 Abs. 1 Ziffer 3 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 124 Abs. 1 Ziffer 4 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

§ 124 Abs. 1 Ziffern 8 und 9 GWB
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenndas Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

3 positive Referenzen von vergleichbaren Projekten

Eignungskriterium

Techniker oder technische Stellen zur Durchführung der Arbeiten

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß § 46 VgV z.B. Nachweise über geeignete Referenzen, Angaben zu den technischen Fachpersonal welches eingesetzt werden soll, Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens, Ausbildungsnachweise, Erklärung zu Beschäftigungsanzahl des Unternehmens

Finanzierung

Ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren ist weder beantragt noch eröffnet, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen, sind ordnungsgemäß erfüllt.

Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die
zu vergebende Leistung mit dem Angebot
- entweder die in der Auftragsbekanntmachung angegebenen
Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis
vorzulegen.

Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben.

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Nur Personen, die keine Eintragungen in den Feldern 8-13 in der Anlage 6 - Sicherheitsüberprüfung haben, dürfen an dem Projekt beteiligt werden. Die Anlage hat sich der Auftragnehmer vor einer entsprechenden Beauftragung seiner/seines Mitarbeitenden vorlegen zu lassen. Eine Übergabe an den Auftraggeber erfolgt nur in besonderen Fällen nach Aufforderung.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für das Angebot

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung

Vor dem Einsatz ist eine Sicherheitsüberprüfung des für den Einsatz zu diesem Auftrag beabsichtigten Personals durch den Auftragnehmer durchzuführen mit dem beigefügten Sicherheitsüberprüfungsbogen (siehe oben).
Bei Eintragungen in bestimmten Feldern (8-13) ist ein Einsatz für diesen Auftrag nicht zulässig.