Bereitstellung der Dienste "Internetanbindung", "MPLS-Anbindung" sowie "VPN-Anbindung an den MPLS-Backbone" für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2030, Optional: Zur Verfügungstellung eines "Notfallkoffers"
Die Bandbreiten der MPLS-Anbindung sollen den aktuell genutzten Bandbreiten entsprechen. Es werden aber Erhöhungen einzelner Standorte (frühestens nach einem Jahr) erforderlich werden.
Niedersachsenweit lt. Anlagen 6 und 7 des EVB-IT-Systemvertrages
Der Preis wird mit der Methode "Lineare Interpolation" berücksichtigt.
Die Beschreibung des Lösungskonzeptes sowie die Beschreibung des Services vor Ort
Nur positive Referenzen können berücksichtigt werden. Die Angabe eines Ansprechpartners / einer Ansprechpartnerin beim Referenzgeber ist dazu erforderlich.
Der Notfallkoffer ist eine Eventualposition. Er soll beim Auftragnehmer vorgehalten werden für den Störungsfall. Er muss mit Karte(n) für alle Netze freigeschaltet werden können und 802.1xfähig sein. Ein Notfallplan ist erforderlich.
Es gibt mehrere Eventualpositionen:
- Anschluss von 5 Forstämtern und ca. 130 Bezirksförstereien über VPN
- im Fall einer Störung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat und die nicht innerhalb der vereinbarten Wiederherstellungszeit behoben werden kann, die kostenfreie Bereitstellung eines Notfallkoffers durch den Auftragnehmer mit Verbringung an die gestörte Dienststelle
- die Erhöhung von Bandbreiten während der Vertragslaufzeit
Vor der Freischaltung und damit dem Zugriff auf sensible Informationen z. B. in der Leistungsbeschreibung ist eine unterzeichnete Geheimhaltungsvereinbarung vorzulegen.
Jegliche Kommunikation während des Ausschreibungsverfahrens erfolgt über diese Vergabeplattform.
§ 97 Abs. 6 GWB: Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
§ 155 GWB Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
In Niedersachsen ist die Vergabekammer in Lüneburg zuständig:Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Straße: Auf der Hude 2Plz/Ort: 21339 LüneburgTelefon: 04131/15-3306, -3308Telefax: 04131/15-2943Email: vergabekammer@mw.niedersachsen.deInternet: http://www.mw.niedersachsen.de
Nachfragen zum Firmenprofil, dem Lösungskonzept und dem Service vor Ort sind gem. § 56 Abs. 2 VgV zulässig.
§ 123 Abs. 1 Ziffer 1GWBÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen).(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129.html)
§ 123 Abs. 1 Ziffer 1 GWBÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen). (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html)
§ 123 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 GWBÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__89.html), (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__89a.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html).
§ 123 Abs. 1 Ziffern 4 und 5 GWBÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,oder einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html)(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html).
§ 123 ABs. 1 Ziffern 6, 7, 8 und 9 GWBÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), wegen einer Straftat nach § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), wegen einer Straftat nach den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), oder wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299.html), (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299b.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__108e.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__108f.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__333.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__334.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__335a.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/intbestg/BJNR232729998.html#BJNR232729998BJNG000200305)
§ 123 Abs. 1 Ziffer 10 GWBÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, oder den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__232.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__232a.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__232b.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__233.html),(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__233a.html)
§ 123 Abs. 4 GWBÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
§ 124 GWB(https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html)§ 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.(https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html)
§ 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.(https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html)
§ 124 Abs. 2 GWB § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
§ 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWBÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
§ 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWBÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
§ 124 Abs. 1 Ziffer 3 GWBÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 124 Abs. 1 Ziffer 4 GWBÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
§ 124 Abs. 1 Ziffern 8 und 9 GWBÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenndas Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oderdas Unternehmena)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oderc)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
3 positive Referenzen von vergleichbaren Projekten
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß § 46 VgV z.B. Nachweise über geeignete Referenzen, Angaben zu den technischen Fachpersonal welches eingesetzt werden soll, Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens, Ausbildungsnachweise, Erklärung zu Beschäftigungsanzahl des Unternehmens
Ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren ist weder beantragt noch eröffnet, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen, sind ordnungsgemäß erfüllt.
Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für diezu vergebende Leistung mit dem Angebot- entweder die in der Auftragsbekanntmachung angegebenenUnterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweisvorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben.
Nur Personen, die keine Eintragungen in den Feldern 8-13 in der Anlage 6 - Sicherheitsüberprüfung haben, dürfen an dem Projekt beteiligt werden. Die Anlage hat sich der Auftragnehmer vor einer entsprechenden Beauftragung seiner/seines Mitarbeitenden vorlegen zu lassen. Eine Übergabe an den Auftraggeber erfolgt nur in besonderen Fällen nach Aufforderung.
Vor dem Einsatz ist eine Sicherheitsüberprüfung des für den Einsatz zu diesem Auftrag beabsichtigten Personals durch den Auftragnehmer durchzuführen mit dem beigefügten Sicherheitsüberprüfungsbogen (siehe oben). Bei Eintragungen in bestimmten Feldern (8-13) ist ein Einsatz für diesen Auftrag nicht zulässig.