Sicherheit für Mängelansprüche muss ab einer Abrechnungssumme von 250.000,- Euro, ohne Umsatzsteuer, geleistet werden.
Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz NTVergG vom 31.10.2013, geändert durch das Gesetz vom 31.12.2019, ist anzuwenden.
Etwaige Liefer-, Vertrags- und Zahlungs-, sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
Ab einer Auftragssumme von 100.000,- EUR (netto) ist vor Auftragsvergabe eine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag abzugeben.
Der Auftraggeber ist bei Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet, eine Abfrage gem. § 6 Abs. 1 WRegG beim Wettbewerbsregister zu stellen. Der Auftraggeber wird auf gesondertes Verlangen folgende Angaben beim Bieter abfragen: Firmenname, Rechtsform und Anschrift, Register-Nummer einschl. Registerart (z.B. HRB) und Registergericht (sog. "Register-Triple") sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die vorgesehenen Lieferungen und/oder Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW nach Vertragsschluss beantragen wird. Dieser geplante Auftrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und
soweit das BAFA bzw. die KfW den Antrag zur oben aufgeführten "Einzelmaßnahme / Sanierungsvorhaben" bewilligt und die
Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung).