Die Ausschreibung umfasst die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2026 bis einschließlich 2030 für die Medizinische Hochschule Hannover, Hannover, einschließlich der Beteiligungen, für die Stiftung Georg-August-Universität Göttingen, Göttingen, einschließlich der Beteiligungen und für die Universitätsmedizin Göttingen, Göttingen, einschließlich der Beteiligungen.
Die Jahresabschlussprüfung unter Einbeziehung der Buchführung und der Lageberichte ist nach den Vorschriften der §§ 316 ff. HGB und der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchzuführen. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG), die Bilanzierungsrichtlinie des MWK, die geltenden Bestimmungen des HGB und der KHBV, die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) nebst Verwaltungsvorschriften sind zu berücksichtigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Testat sowie ein Prüfbericht nach den Grundsätzen des IDW Prüfungsstandard 450 zu erteilen. Neben den Druckexemplaren sind jeweils auch PDF-Dateien zu erstellen.Die Prüfung erstreckt sich gemäß § 53 HGrG auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Ergebnisse der Prüfung nach § 53 HGrG sind in den Prüfungsberichten der Mutter- und Beteiligungsgesellschaften darzulegen. Eine Ausnahme hiervon stellt das Körperschaftsvermögen der MHH dar.Zusätzlich umfasst der Auftrag die Erstellung eines gesonderten Erläuterungsteils der wesentlichen Posten des Jahresabschlusses in einem gesonderten Berichtsteil. Dem sind gegebenenfalls weitere - vom MWK geforderte - Positionen hinzuzufügen.Ferner sind die Trennungsrechnungen (für die MHH Landesbetrieb sowie Universitätsmedizin Göttingen) gemäß § 63a Abs. 3 NHG sowie gemäß Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (in der gültigen Fassung) zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung der Trennungsrechnungen soll für die MHH und die Universitätsmedizin Göttingen jeweils ein gesonderter Prüfungsbericht erstellt werden.Für die MHH (Landesbetrieb) ist ferner eine Mehrjahresplanung in den Prüfungsbericht aufzunehmen.Für die MHH ist zudem ein Management-Letter zu erstellen, der neben der MHH (Landesbetrieb und Körperschaftsvermögen) auch sämtliche Beteiligungsgesellschaften umfasst.Es sind jährlich ggf. wechselnde Schwerpunktprüfungen durchzuführen, die per Erlass bzw. Auftrag des MWK vorgegeben werden. Durch das MWK geforderte Präzisierungen sind in den Prüfungsprozess aufzunehmen. Die Ergebnisse der Schwerpunktprüfungen sollen im Prüfungsbericht dargestellt werden.Ergänzend für die MHH (Landesbetrieb) und die Universitätsmedizin Göttingen sind folgende Prüfungen vorzunehmen:- die Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 KHEntgG ,- die Aufstellung über die fortgeschriebenen Erlöse nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG,- die Aufstellung zum Pflegebudget nach § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG,- die Bestätigung nach § 7 Abs. 3 PPBV (Pflegepersonalbemessungsverordnung),- der Nachweis über den jährlichen Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen gem. § 137i Abs. 4 SGB V,- der Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung gemäß § 18 Abs. 2 BPflV,- die Aufstellung nach § 17a Abs. 7 Satz 2 KHG,- Nachweis über die Stellenbesetzung und zweckentsprechende Mittelverwendung gemäß § 4 Abs. 9 KHEntgG,- die Bestätigung nach § 5 Abs. 2c Satz 7 KHEntgG.Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen sowie die Schwerpunktprüfungen sind im Leistungsumfang enthalten - dies gilt auch für Prüfungen, die während des Leistungszeitraums eingeführt werden.Die Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen der Universität Göttingen ohne Universitätsmedizin und der Universitätsmedizin werden zu einer Gesamtbilanz und einer Gesamtgewinn- und Verlustrechnung konsolidiert, die nach ISAE 3000 (betriebswirtschaftliche Prüfung der Konsolidierung) vorgenommen werden soll. Die Jahresabschlussprüfung hierzu ist im August/September durchzuführen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen. Die Prüfung zeitgleich mit der Einzelabschlussprüfung im Mai wird angestrebt.
Für die Ermittlung der Wertungspunktezahl der/des Bietenden wird folgende Formel herangezogen:"Gesamtkosten des Bestbieters" /"Gesamtkosten des Bieters"x "Maximale Wertungspunktzahl Kriterium Preis*Zugrunde gelegt werden die pauschalen Kosten ohne Umsatzsteuer
Die Bewertung der jeweiligen Qualifikation des Hauptansprechpartners erfolgt nach folgendem Schema:Berufserfahrung/Kompetenz der/des unmittelbar für die Durchführung des Prüfungsauftrags vorgesehenen Wirtschaftsprüfers
Persönliche Referenzen des unmittelbar für die Durchführung des Prüfungsauftrags vorgesehenen Wirtschaftsprüfers der letzten 3 Jahre
Die Bewertung der Präsentation erfolgt nach folgendem Schema: Qualität des Prüfungskonzepts und der Prüfungsplanung im zeitlichen Ablauf Es kommt primär auf die Qualität der Darstellung und Erläuterung des Prüfungsansatzes, auf die Darstel-lung des Prüfungskonzepts unter Beachtung der zeitlichen Vorgaben sowie Erläuterung der Personaleinsatzplanung und digitaler Prüfungstools an.
Vorstellung des Prüfungsteams Es kommt primär auf die individuell auf die Anforderungen des Auftraggebers zugeschnittene Teamzusammensetzung und Präsentation, auf die Teamstärke und Vertretungsregelung an. Ferner ist die Ablauf- und Kontrollorganisation innerhalb des Prüfungsteams maßgeblich.
Darstellung der Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Beruf bei dem Bieter (z. B. Angebot von Kinderbetreuung, familienfreundliche Arbeitszeiten, spezielle Fortbildungsmöglichkeiten etc.)
Darstellung des Ausbildungsbereichs des Bieters (z. B. Anzahl Auszubildende/Praktikanten, besondere Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung, Fortbildung der Ausbilder_innen etc.)
Erklärung Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung Erklärung Ausbildungsbetrieb
Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Sonstige Informationen für Bieter/Bewerber: keine