Dieses Verfahren ist eine Markterkundung (§ 28 VgV / § 20 UVgO).
Es dient als Grundlage für die spätere Ausschreibung, ist jedoch unverbindlich und wettbewerbsneutral. Laut § 28 Abs. 1 VgV / § 20 Abs 1 UVgO ist es öffentlichen Auftraggebern erlaubt, Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe durchzuführen, z.B. um eine fundierte Leistungsbeschreibung zu erstellen und um über geplante Vergaben zu informieren.
Falls Erkenntnisse aus der Markterkundung in die Ausschreibungsunterlagen einfließen, werden diese allen Bietern zur Verfügung stehen, es soll kein unlauterer Vorteil für einzelne Marktteilnehmer entstehen.
Die Teilnahme an der Markterkundung schließt Unternehmen nicht von der späteren Teilnahme am Vergabeverfahren aus. Falls ein Unternehmen, das an der Markterkundung beteiligt war, später ein Angebot abgibt, kann es nach § 7 Abs. 2 VgV verpflichtet werden, nachzuweisen, dass kein unfairer Vorteil besteht.
Es handelt sich nicht um ein Vergabeverfahren im Sinne des Vergaberechts. Ein Anspruch auf Durchführung des Verfahrens oder auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht.
Der Landkreis Emsland behält sich ausdrücklich vor, das Verfahren ohne Nennung von Gründen jederzeit ganz oder teilweise aufzuheben oder zu ändern.
Die Teilnahme an der Markterkundung ist freiwillig und begründet keinen Anspruch auf Teilnahme am späteren Vergabeverfahren.
Alle Angaben werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich zur Vorbereitung der Ausschreibung.
Eine Vergütung für die Teilnahme an der Markterkundung erfolgt nicht.