Verfahrensangaben

MHH - Lieferung und Installation eines kombinierten Kleintier-PET/MR Systems sowie...

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
12.12.2025
09.01.2026 11:00 Uhr
09.01.2026 11:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Medizinische Hochschule Hannover
03-0141700000-23
Carl-Neuberg-Straße 1
30625
Hannover
Deutschland
DE929
GB IV - Logistik, Abteilung Zentraleinkauf OE 1260
Zentraleinkauf-Vergaben@mh-hannover.de
+49 5115326364
+49 5115323375

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Medizinische Hochschule Hannover
03-0141700000-23
Carl-Neuberg-Straße 1
30625
Hannover
Deutschland
DE929
GB IV - Logistik, Abteilung Zentraleinkauf OE 1260
Zentraleinkauf-Vergaben@mh-hannover.de
+49 5115326364
+49 5115323375

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 4131151334
+49 4131152943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

33110000-4
33111000-1
33111800-9
33113000-5
33115100-0
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Lieferung und Installation eines kombinierten Kleintier-PET/MR Systems (GGF 1034) sowie eines Kleintier-SPECT/PET/CT Systems (GGF 1035) für die präklinische molekulare Bildgebung in der Klinik für Nuklearmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) beschafft für ihr Zentrum für präklinische molekulare Bildgebung in der Klinik für Nuklearmedizin ein kombiniertes Kleintier-PET/MR-System und SPECT/PET/CT-System als Ersatz für das vorhandene PET/CT und SPECT/CT. Beide zu ersetzende Geräte wurden 2011 über Forschungsgroßgeräte-Anträge gefördert. Die Geräte sind derzeit ausgelastet, aber nach 12 Jahren zunehmend störungsanfällig.

Durch das hier beantragte PET/MR wird die Modalität der Kleintier-Magnetresonanztomographie in das Zentrum eingeführt. Diese wurde in bisherigen Experimenten als komplementärer Endpunkt genutzt, konnte jedoch nur unter hohem logistischem Aufwand durch Tiertransport in ein auf der anderen Seite des MHH-Campus gelegenes Standalone-MR-System realisiert werden. Die am häufigsten eingesetzte Modalität der PET soll in Zukunft in beiden Systemen des Zentrums verfügbar sein, um optimale Ressourcen-Nutzung und ein Ausfallkonzept zu gewährleisten.

Die beiden weiteren translational relevanten Modalitäten der SPECT und der CT werden durch das parallel beantragte zweite System abgedeckt. Im Sinne flüssiger Arbeitsabläufe und damit auch im Sinne des Tierschutzes (Dauer der Narkosen) ist es zwingend erforderlich, dass die angebotenen Systeme vom selben Hersteller und vollständig miteinander kompatibel sind.

Das Zentrum für molekulare Bildgebung wird von der DFG seit 2021 als Core Facility gefördert. Es stellt einen wichtigen Baustein im translationalen Gesamtkonzept der Klinik für Nuklearmedizin dar. Neben einem eigenen Zyklotron und umfangreichen Syntheselabors für die Tracerentwicklung werden florierende klinische PET- und SPECT-Zentren sowie eine Therapie-Einheit betrieben, in die neue Tracer über erfolgreiche präklinische Experimente überführt werden.

Die Klinik für Nuklearmedizin nutzt die präklinische molekulare Bildgebung in mehreren Sachbeihilfen, einer Heisenberg-Professur für präklinische und translationale kardiovaskuläre molekulare Bildgebung, sowie einem Leducq Transatlantic Network. Das Zentrum dient darüber hinaus der gesamten MHH als Kernbereich für verschiedene Verbundprojekte wie das "Forschungszentrum für translationale regenerative Medizin" (Rebirth; ehemaliges Exzellenzcluster), das aktive Exzellenzcluster "Hearing for all", das Comprehensive Cancer Center Niedersachsen (CCC-N), die MHH-Standorte der deutschen Zentren für Gesundheitsforschung (DZIF, DZL), die klinische Forschergruppe 311, sowie mehrere laufende weitere SFB- und Exzellenzcluster-Initiativen.

Übergeordnete Ziele aller Forschungsprojekte sind:
(1) die Gewinnung von mechanistischen Einblicken in Krankheits-Abläufe und therapeutische Interventionen,
(2) die Etablierung von neuen Radiopharmaka,
(3) die Unterstützung von therapeutisch fokussierten Kooperationspartnern im "Drug Development" und (4) die Etablierung von bildgebungsgesteuerten therapeutischen Interventionen.

Die Ausschreibung und diese Leistungsbeschreibung beinhalten die Beschaffung der vorgenannten präklinischen Bildgebungssysteme inklusive Installation, Inbetriebnahme und Schulung sowie der Option zum Abschluss einer langfristigen Wartungsvereinbarung zur vorbeugenden Instandhaltung.

Die Lieferung, Montage und Abnahme des Gerätes soll geplant im Haushaltsjahr 2026 erfolgen. Der genaue Zeitplan ist jedoch in Abhängigkeit von den begleitenden baulichen Maßnahmen geprägt.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
02.03.2026
30.06.2026
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Carl-Neuberg-Straße 1
30625
Hannover
Deutschland
DE929

Der vorgesehene Gerätestandort befindet sich im Gebäude K07 (Nuklearmedizin), Ebene U0, Raumnummer 1300 und 1320.

Der Bieter hat sich unbedingt vor Angebotsabgabe ein Bild von der Örtlichkeit zu machen. Etwaige Erschwernisse der Anlieferung bzw. Einbringung sind im Angebotspreis zu berücksichtigen.

Wichtig:
Mit dem Angebot ist eine maßstabsgetreue Grundplanung der vorgesehenen Aufstellkonstellation der Geräte mit einzureichen. Entsprechende Grundrisspläne sind Teil der Vergabeunterlagen. Gerätekonstellationen, deren Platzbedarf die verfügbare Raumsituation übersteigen bzw. die Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards inkl. Arbeitsplatzvorschriften nicht ermöglichen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Eine entsprechende Datei im Format ".dwg" ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit erfolgt nach den folgenden angeführten Zuschlagskriterien und Bewertungsparametern mit Bezug zum Auftragsgegenstand:

Wertungskriterien sind:
Preis/Pekuniäre Komponenten (Investitionskosten + Instandhaltungskosten) 35 %
Qualität/fachliche Prüfung und Bewertung 65 %

Zur Beschreibung der detaillierten Vorgehensweise bei der Prüfung und Bewertung der Angebote wird verwiesen auf das Dokument "Vergabeunterlage Info Ablauf_Bewertungskonzept Lieferung und Installation eines kombinierten Kleintier-PET/MR Systems (GGF 1034) sowie eines Kleintier-SPECT/PET/CT Systems (GGF 1035) für die präklinische molekulare Bildgebung in der Klinik für Nuklearmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover VV 2025-733-8492.pdf "

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gleichstellung der Geschlechter
Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten
Fairere Arbeitsbedingungen
Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette
Sonstiges, bspw. Bindung/Einhaltung von Tarifverträgen, Berücksichtigung von Werkstätten aus dem Justizvollzug (sog. Knastläden)

Anlage 5 Eigenerklärung Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung
Anlage 1 Eigenerklärung zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt (LkSG)

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXS0YDWYTNWFFAAB

Einlegung von Rechtsbehelfen

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160
Abs. 3 GWB nur zulässig ist, wenn.
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 58 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt und nach folgenden Kriterien gemäß Bekanntmachung ermittelt: Wertungskriterien. Der Bieter mit dem höchsten Gesamtwert erhält den Zuschlag. Die Wertungskriterien sind detailliert aus dem Dokument "LV GGF 1034 und 1035 Fragenkatalog Vergabe 2025-733-8492.xlsx" zu entnehmen. Die Bewertung der Fachlichen Prüfung gemäß Fragenkatalog des LV erfolgt dabei mit einer Gewichtung von 65%. Die Bewertung des Preises erfolgt mit einer Gewichtung von 35%.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

49
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Keine besonderen Bedingungen. Bei der Prüfung der eingehenden Angebote werden die Vorgaben gem. VgV § 56 ff. berücksichtigt.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG

Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)

§ 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 3a Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Stand: 01.01.2020; Zusicherung der Einsichtnahme- und Kontrollrechte des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 6 Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 7 Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Anlage 1 Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft Drittunternehmen

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Fragebogen zur Eignungspruefung in der Angebotsphase.xlsx (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister - Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister ihres Sitzes /Wohnsitzes oder vergleichbares Register, soweit dies in dem Mitgliedstaat geführt wird.

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Eigenerklärung AentG/ AufenthG/ SchwarzArbG/ MiLoG - 1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
2. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen können, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
3. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen sollen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404
4. Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
5. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.

Eignungskriterium

Supply-Chain-Management

Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen. Das LkSG verpflichtet diese Unternehmen, in Ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Die MHH unterliegt den gesetzlichen Verpflichtungen des LkSG. Dies umfasst auch die sich aus § 6 Abs. 4 LkSG ergebende Pflicht, angemessene Präventionsmaßnahmen bezüglich ihrer Lieferanten zu ergreifen. Die folgende Eigenerklärung stellt dabei eine risikobasierte Maßnahme dar, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Das Einholen der Eigenerklärung erfolgt also unabhängig davon, ob die (potenziellen) Vertragspartner*innen selbst Verpflichtete nach dem LkSG sind, sondern basiert auf der individuellen Risikobewertung der Geschäftsbeziehung. Alle Angaben in dieser Eigenerklärung werden ausschließlich zum Zweck des Nachweises von Präventionsmaßnahmen verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
1. Wir haben Kenntnis davon genommen, dass die MHH den Verpflichtungen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021 (LkSG) unterliegt.
2. Wir stimmen der Durchführung von angemessenen risikobasierten Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie durch die MHH und / oder die von der MHH mit der Durchführung der o.g. Kontrollen beauftragten Unternehmen / Institutionen zu.
3. Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollen, die
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR,
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 EUR,
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000 EUR,
- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach des § 24 Absatz 3 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes
4. Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind.
5. Ich/Wir erkläre(n) hiermit,
- dass keine Strafen oder Geldbußen für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist,
- dass keine zuvor genannten Gründe vorliegen, die einen Ausschluss meines/unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten.
6. Sofern wir selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass keine Geldbußen in der vorgenannten Höhe für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist.
7. Sofern wir nicht selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass durch mein/unser Unternehmen oder einer Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, keine rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund von Verstößen gegen die jeweils geltenden Gesetze zum Schutz von Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt in den letzten 5 Jahren bekannt sind.

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen

1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (ab 01.01.2024: 12,41 Euro/ ab 01.01.2025: 12,82 Euro) zu zahlen und

2. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:
> den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
> den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
> den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
> aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG
(Stand: 01.Januar 2024)

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) Teil I - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns dem Auftraggeber die Einhaltungen der Verpflichtungen aus dem NTVergG jederzeit nachzuweisen. Der Auftraggeber hat das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Auftragnehmers (insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen).

Ich/wir erklären bereits an dieser Stelle, sofern der Zuschlag aus dem o. g. Vergabeverfahren an mich als Bieter durch die Vergabestelle erklärt wird, die folgenden Regelungen vollumfänglich zu akzeptieren.

1. Kontrollrechte
1.1 Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers
Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.

1.2. Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermög-lichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten. Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde. Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.

Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) Teil II - Fortführung zu Teil I Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz)

2. Sanktionen, Vertragsstrafe und Kündigungsrecht

Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und Ziffer 3.2 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten.

Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 3.2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih-unternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in Ziffer 1, 2 und 3.2 genannten Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder durch einen von diesem oder einem Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in Ziffer 1, 2 und/oder 3.2 vereinbarten Verpflichtungen.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AUG zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informieren.

3. Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Angaben zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung - Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen:
5,0 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr
5,0 Mio. EUR für Vermögensschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr
Sofern der Nachweis nicht bereits mit dem Angebot in der geforderten Höhe erbracht werden kann, reicht zunächst die schriftliche Zusage bzw. Eigenerklärung des Bieters, dass im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe erfolgt. Die Versicherungsbestätigung ist nach Zuschlagserteilung innerhalb einer Woche dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.

Seitens des Bieters sind folgende Angaben zu machen:
Versichert bei/Angabe des Versicherers
Angabe der Versicherungs-Nr.
Deckungssumme Personen- und Sachschäden:
Deckungssumme Vermögensschäden:

Finanzierung

Verweis auf die Allgemeinen Auftrag- und Zahlungsbedingungen der Medizinischen Hochschule Hannover

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

s. Vergabeunterlagen

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung